Wer muss einen Widerrufsbutton einbauen?
Jedes Unternehmen, das Verbrauchern ermöglicht, einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zu schließen – also über eine Website oder App. Das betrifft klassische Online-Shops, aber auch alle, die online Gutscheine, Kurse, Abos oder Mitgliedschaften verkaufen. Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026 und geht auf eine EU-Richtlinie zurück, sie betrifft also nicht nur Deutschland.
Wo kein Widerrufsrecht besteht, entfällt auch die Funktion. Das ist zum Beispiel bei Maßanfertigungen der Fall oder bei Freizeitveranstaltungen zu einem festen Termin. Reine Geschäftskundenshops (B2B) sind nicht betroffen, weil Unternehmen kein gesetzliches Widerrufsrecht haben.
Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?
Das Gesetz schreibt zwei Schritte vor. Die erste Schaltfläche ist mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung. Sie führt zu einer Eingabe, in der der Kunde drei Angaben macht:
- seinen Namen
- Angaben, mit denen sich der Vertrag oder der betroffene Teil des Vertrags identifizieren lässt, etwa die Bestellnummer
- einen elektronischen Weg, über den er die Eingangsbestätigung erhält, in der Regel die E-Mail-Adresse
Was muss nach dem Klick passieren?
Der zweite Schritt ist eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen“, wieder in dieser oder einer gleichbedeutenden Formulierung. Erst mit diesem Klick ist der Widerruf erklärt.
Danach muss das Unternehmen den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, praktisch per E-Mail. Die Bestätigung enthält den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Eine Bestätigung, die nur auf der Website angezeigt wird, reicht nicht.
Wo darf der Button stehen?
Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Ein Link im Footer ist nur dann ausreichend, wenn er sich durch Farbe oder Kontrast deutlich von Impressum, AGB und Datenschutz abhebt.
Ein Kundenkonto sollte keine Voraussetzung sein: Die Funktion fragt Name, Vertragsangaben und E-Mail-Adresse gerade deshalb ab, damit auch Gastbesteller widerrufen können. Abgemahnt wurden bisher unter anderem Shops, die den Button im Footer versteckt, ihn auf mehrere Schritte verteilt oder nur auf die Widerrufsbelehrung verlinkt hatten, ohne dass man tatsächlich widerrufen konnte.
Was ist der Unterschied zum Kündigungsbutton?
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB gilt schon seit dem 1. Juli 2022 und betrifft Dauerschuldverhältnisse, also Abos und Mitgliedschaften, die online abgeschlossen werden können. Er dient zum Beenden eines laufenden Vertrags. Der Widerrufsbutton betrifft das 14-tägige Widerrufsrecht nach Vertragsschluss.
Wer online Abos oder Mitgliedschaften verkauft, braucht in der Regel beides. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Kündigungsablauf im Juli 2026 noch einmal verschärft: Der Weg zur Kündigung muss ohne Ablenkung funktionieren.
Wie baue ich den Widerrufsbutton in WooCommerce, Shopify oder Shopware ein?
Für die gängigen Shopsysteme werden inzwischen Erweiterungen und Apps angeboten, die eine Widerrufsfunktion nachrüsten. Bevor Sie eine installieren, prüfen Sie drei Dinge: ob beide Schritte mit der vorgeschriebenen Beschriftung vorhanden sind, ob Gastbestellungen widerrufen werden können und ob die Eingangsbestätigung automatisch per E-Mail mit Datum und Uhrzeit verschickt wird.
Bei einem individuell gebauten Shop ist die Funktion überschaubar: ein Formular mit den drei Pflichtangaben, eine Bestätigungsseite, eine automatische E-Mail und ein Eintrag, der im Bestellsystem sichtbar macht, dass widerrufen wurde. Wichtig ist, dass der Widerruf intern bei jemandem ankommt, der ihn bearbeitet.
- Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, hervorgehoben und dauerhaft erreichbar
- Eingabe von Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse, ohne Login
- Schaltfläche „Widerruf bestätigen“
- Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit
- Interne Benachrichtigung, damit der Widerruf bearbeitet wird
Was passiert, wenn der Button fehlt?
Abmahnungen gibt es bereits. Dokumentiert sind unter anderem Abmahnungen der Wettbewerbszentrale mit 390 € zuzüglich Umsatzsteuer und des Verbands Sozialer Wettbewerb mit 416,50 €, jeweils mit einer Unterlassungserklärung. Eine Statistik, wie viele Shops betroffen sind, gibt es nicht.
Dieser Ratgeber beschreibt die technische Umsetzung und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie die Pflicht für Ihr konkretes Angebot gilt, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin, einem Anwalt oder dem Anbieter Ihrer Rechtstexte.