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Ratgeber

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ist Ihre Website betroffen?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für digitale Dienstleistungen, über die Verbraucher Verträge abschließen – vor allem Online-Shops und Buchungsstrecken. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine Informationsseiten ohne Vertragsschluss fallen nicht darunter.

Yusuf Senel · Aktualisiert: · 6 Min. Lesezeit

Was regelt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für Websites heißt das: bedienbar mit Tastatur und Screenreader, ausreichende Kontraste, verständliche Formulare, Texte zu Bildern. Als technischer Maßstab gilt in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, also Verträge über eine Website oder App ermöglichen. Typische Fälle:

  • Online-Shops, die an Privatkunden verkaufen
  • Buchungsstrecken mit Vertragsschluss, etwa für Kurse, Tickets oder Unterkünfte
  • Online-Abschluss von Abos, Mitgliedschaften oder Verträgen
  • Banking-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienste, die das Gesetz gesondert nennt

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Hersteller und Händler von Produkten, die unter das Gesetz fallen, gilt diese Ausnahme nicht.

Ebenfalls nicht betroffen sind reine Informationsseiten ohne Vertragsschluss und Angebote, die sich nur an Geschäftskunden richten. Viele Handwerksbetriebe, Kanzleien, Praxen und Vereine mit einer klassischen Website sind deshalb nicht verpflichtet.

Was ist mit Kontaktformular und Terminbuchung?

Ein Kontaktformular allein macht aus einer Website noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr. Bei Online-Terminbuchungen ist es weniger eindeutig: Entsteht über die Buchung ein Vertrag mit einem Verbraucher, spricht viel dafür, dass das Gesetz greift, sofern kein Kleinstunternehmen dahintersteht. Hier gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Wer unsicher ist, fährt mit Barrierefreiheit trotzdem nicht schlecht: Die meisten Anforderungen machen eine Seite für alle Besucher besser bedienbar, auch auf dem Handy und für ältere Menschen.

Was muss eine betroffene Website erfüllen?

Die wichtigsten Punkte, die bei Prüfungen am häufigsten auffallen:

  • Alle Funktionen mit der Tastatur erreichbar, mit sichtbarem Fokus
  • Kontrast von mindestens 4,5:1 bei normalem Text
  • Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
  • Alternativtexte für Bilder, die Inhalt tragen
  • Sinnvolle Überschriften-Struktur, damit Screenreader navigieren können
  • Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung, leicht auffindbar, zum Beispiel in den AGB oder auf einer eigenen Seite

Wer kontrolliert das, und drohen Abmahnungen?

Zuständig für die Marktüberwachung ist eine gemeinsame Stelle der Länder mit Sitz in Magdeburg, die seit Herbst 2025 arbeitet. Daneben gibt es erste Abmahnungen. Ob Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG überhaupt abmahnen dürfen, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Dieser Ratgeber beschreibt die technische Seite und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Ihrer IHK.

Was tun, wenn die eigene Website betroffen ist?

Zuerst prüfen, wo es hakt. Automatische Werkzeuge wie Lighthouse finden einen Teil der Probleme – zu geringe Kontraste, fehlende Beschriftungen, fehlende Alternativtexte. Tastaturbedienung und Screenreader müssen zusätzlich von Hand getestet werden.

Vieles lässt sich an einer bestehenden Seite nachbessern. Bei alten Baukasten- oder Theme-Seiten, die an vielen Stellen gegen die Anforderungen arbeiten, ist ein Neuaufbau manchmal günstiger als das Flicken.

Fragen

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025. Eine allgemeine Übergangsfrist für Websites und Online-Shops gibt es nicht.

Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein?

Nach dem BFSG nur, wenn Verbraucher darüber Verträge abschließen und Sie kein Kleinstunternehmen sind. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt in der Regel nicht darunter.

Bin ich als kleiner Online-Shop ausgenommen?

Wenn Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben, gilt der Verkauf über den Shop als Dienstleistung eines Kleinstunternehmens und ist ausgenommen. Verkaufen Sie Produkte, die das Gesetz selbst nennt – etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader –, gelten für diese Produkte eigene Pflichten, bei denen die Ausnahme nicht greift.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Nein. Solche Einblendungen ändern nichts an fehlenden Beschriftungen, schlechter Struktur oder nicht bedienbaren Formularen. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite selbst.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt vom Zustand ab. Kontraste, Beschriftungen und Alternativtexte nachzubessern sind oft wenige Stunden zum Stundensatz von 65 €. Bei Seiten, die grundlegend nicht bedienbar sind, ist ein Relaunch oft die günstigere Lösung.

Klingt das nach Ihrem Vorhaben?

Ein kurzes Gespräch reicht, um zu klären, was sinnvoll ist und was es ungefähr kostet. Danach entscheiden Sie in Ruhe.

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