Was regelt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für Websites heißt das: bedienbar mit Tastatur und Screenreader, ausreichende Kontraste, verständliche Formulare, Texte zu Bildern. Als technischer Maßstab gilt in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, also Verträge über eine Website oder App ermöglichen. Typische Fälle:
- Online-Shops, die an Privatkunden verkaufen
- Buchungsstrecken mit Vertragsschluss, etwa für Kurse, Tickets oder Unterkünfte
- Online-Abschluss von Abos, Mitgliedschaften oder Verträgen
- Banking-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienste, die das Gesetz gesondert nennt
Wer ist vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Hersteller und Händler von Produkten, die unter das Gesetz fallen, gilt diese Ausnahme nicht.
Ebenfalls nicht betroffen sind reine Informationsseiten ohne Vertragsschluss und Angebote, die sich nur an Geschäftskunden richten. Viele Handwerksbetriebe, Kanzleien, Praxen und Vereine mit einer klassischen Website sind deshalb nicht verpflichtet.
Was ist mit Kontaktformular und Terminbuchung?
Ein Kontaktformular allein macht aus einer Website noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr. Bei Online-Terminbuchungen ist es weniger eindeutig: Entsteht über die Buchung ein Vertrag mit einem Verbraucher, spricht viel dafür, dass das Gesetz greift, sofern kein Kleinstunternehmen dahintersteht. Hier gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung.
Wer unsicher ist, fährt mit Barrierefreiheit trotzdem nicht schlecht: Die meisten Anforderungen machen eine Seite für alle Besucher besser bedienbar, auch auf dem Handy und für ältere Menschen.
Was muss eine betroffene Website erfüllen?
Die wichtigsten Punkte, die bei Prüfungen am häufigsten auffallen:
- Alle Funktionen mit der Tastatur erreichbar, mit sichtbarem Fokus
- Kontrast von mindestens 4,5:1 bei normalem Text
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
- Alternativtexte für Bilder, die Inhalt tragen
- Sinnvolle Überschriften-Struktur, damit Screenreader navigieren können
- Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung, leicht auffindbar, zum Beispiel in den AGB oder auf einer eigenen Seite
Wer kontrolliert das, und drohen Abmahnungen?
Zuständig für die Marktüberwachung ist eine gemeinsame Stelle der Länder mit Sitz in Magdeburg, die seit Herbst 2025 arbeitet. Daneben gibt es erste Abmahnungen. Ob Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG überhaupt abmahnen dürfen, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Dieser Ratgeber beschreibt die technische Seite und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Ihrer IHK.
Was tun, wenn die eigene Website betroffen ist?
Zuerst prüfen, wo es hakt. Automatische Werkzeuge wie Lighthouse finden einen Teil der Probleme – zu geringe Kontraste, fehlende Beschriftungen, fehlende Alternativtexte. Tastaturbedienung und Screenreader müssen zusätzlich von Hand getestet werden.
Vieles lässt sich an einer bestehenden Seite nachbessern. Bei alten Baukasten- oder Theme-Seiten, die an vielen Stellen gegen die Anforderungen arbeiten, ist ein Neuaufbau manchmal günstiger als das Flicken.